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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
der OLEWO GmbH, Uetze
Stand: September 2017




1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle Verträge der OLEWO GmbH, Uetze (nachstehend OLEWO GmbH genannt) mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirk-samkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertrags-partner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die OLEWO GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertrags-partner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die OLEWO GmbH absenden.

1.3 Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgende Son-derbedingungen in der jeweils gültigen Fassung:
- Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zu-ckerrübensaatgut (AVLB Saatgut).


2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschrift-licher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungs-schreibens der OLEWO GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht un-verzüglich widerspricht.



3. Kontrolle und Abrechnung

Von der OLEWO GmbH erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer un-verzüglich auf Ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewie-senen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der OLEWO GmbH binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die OLEWO GmbH binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhal-ten, ist der von der OLEWO GmbH ausgewiesene Umsatzsteuersatz maß-geblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der OLEWO GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz ver-pflichtet.



4. Zahlung

4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der OLEWO GmbH ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rech-nungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zah-lungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der OLEWO GmbH, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

4.5 Der Vertragspartner der OLEWO GmbH kann nur mit solchen Gegenan-sprüchen aufrechnen, die von der OLEWO GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der OLEWO GmbH kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhält-nis beruht, nicht ausüben.

4.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die OLEWO GmbH den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Be-trägen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erst-maliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die OLEWO GmbH den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.



5. Kontokorrent

5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forde-rungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent-konto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gel-ten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.

5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden mit min-destens 4 % über dem jeweiligen am Sitz der OLEWO GmbH banküblichen Sollzinssatz für Kontokorrentkredite an Privatkunden verzinst. Die Geltend-machung eines weiteren Schadens, im Falle des Verzuges, bleibt der OLEWO GmbH vorbehalten.

5.3 Die Kontoauszüge der OLEWO GmbH per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als an-erkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die OLEWO GmbH wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


6. Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die OLEWO GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.


7. Haftung

7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuld-verhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit;
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigen-schaft;
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


7.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden be-schränkt.

7.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen der OLEWO GmbH.

7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


8. Mängelansprüche

Die OLEWO GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, be-weglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelan-sprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die OLEWO GmbH haftet gegenüber Unter-nehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9 1 Die Geschäftsräume der OLEWO GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen han-delt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befin-det.

9.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermö-gen, so kann die OLEWO GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbezie-hungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der OLEWO GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Für Lieferungen der OLEWO GmbH gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 10 bis 16.


10. Lieferung

10.1 Die OLEWO GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Be-triebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der OLEWO GmbH – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die OLEWO GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die OLEWO GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zu-mutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der OLEWO GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die OLEWO GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise ent-bunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Be-schaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In die-sem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die OLEWO GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o.g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrich-ten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistung des Unternehmers unver-züglich erstatten.

10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Nied-rigwasserzuschläge können von der OLEWO GmbH dem Kaufpreis zuge-schlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.

10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte An-fuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftre-tende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße o-der Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Liefe-rung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

11. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers ver-packt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entlee-ren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig ver-wendet werden.


12. Mängelrügen

12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abwei-chender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unterneh-mer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht wer-den kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtli-che Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Ver-hältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der OLEWO GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweige-rung.



13. Leistungsstörungen

13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag min-destens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die OLEWO GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

13.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die OLEWO GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Drit-ten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners ver-werten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

13.3 Die OLEWO GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicher-heit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-gens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.


14. Eigentumsvorbehalt

14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Ei-gentum der OLEWO GmbH. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die OLEWO GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die OLEWO GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbeson-dere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemes-sener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Ver-tragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt o-der verbunden, so erlangt die OLEWO GmbH Miteigentum an der einheitli-chen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhält-nis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermi-schung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die OLEWO GmbH das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die OLEWO GmbH.

14.4 Der Vertragspartner hat die der OLEWO GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die OLEWO GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung her-gestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetrie-bes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung herge-stellten Ware schon jetzt an die OLEWO GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsicht-lich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die OLEWO GmbH durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der OLEWO GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die OLEWO GmbH ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der OLEWO GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der OLEWO GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamt-forderung an die OLEWO GmbH ab.

14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die OLEWO GmbH kann diese Einzugser-mächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag ge-stellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der OLEWO GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen o-der der OLEWO GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die OLEWO GmbH die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die OLEWO GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist die OLEWO GmbH auf Verlangen des Un-ternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflich-tet.


15. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regel-mäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.


16. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzu-führen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

 

 

17. Verbraucherstreitbeilegung 

Die OLEWO GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

 

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